RS Vwgh 1996/9/19 96/07/0075

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Veröffentlicht am 19.09.1996
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
50/01 Gewerbeordnung
80/06 Bodenreform

Norm

GewO 1994 §2 Abs1 Z5;
GewO 1994 §2 Abs9;
GSGG §1;
GSGG §2 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §1;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1;

Rechtssatz

Der Buschenschank stellt sich als ein von der Gewerbeordnung ausgenommenes Gastgewerbe und Schankgewerbe dar (Hinweis E 3.12.1958, 1808/55, VwSlg 4827 A/1958). Der Buschenschank ist daher keine der Landwirtschaft und Forstwirtschaft zuzuordnende Tätigkeit. Daraus folgt, daß die Benutzung der Bringungsanlage für Zwecke des Buschenschankes, insbesondere auch die Benutzung durch Buschenschankbesucher, vom Bringungsrecht nicht gedeckt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070075.X08

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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