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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995/389 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1995/08/31 95/19/0539 1Stammrechtssatz
Das dem in § 1 Aufenthaltsrecht Bosnien - Herzegowina 1995/389 umschriebenen Personenkreis zustehende vorläufige Aufenthaltsrecht beruht - ohne daß es eines rechtsgestaltenden Behördenaktes bedürfte - unmittelbar auf dieser Verordnung. Durch § 12 Abs 3 AufenthaltsG 1992 idF 1995/351 ist lediglich die Ersichtlichmachung dieses Aufenthaltsrechtes durch die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde im Reisedokument des Fremden vorgesehen. Durch Verweigerung eines gesetzlich gar nicht vorgesehenen rechtsgestaltenden Bescheides kann aber in die unmittelbar aus der zitierten Verordnung erfließende Berechtigung nicht eingegriffen werden. Eine Beseitigung einer derartigen Berechtigung käme nur durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach den Bestimmungen des FrG 1993 in Betracht (Hinweis E 19.5.1994, 94/18/0104).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996191467.X03Im RIS seit
11.07.2001