RS Vwgh 1996/9/19 96/19/1389

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Veröffentlicht am 19.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/23 95/18/0051 2 (hier: Dies gilt auch dann, wenn die Berufungsinstanz im Verfahren über das Aufenthaltsverbot eine das Verfahren gestaltende Entscheidung erläßt, wie zB ein Rechtsmittel zurückweist)

Stammrechtssatz

Für den Tatbestand des § 10 Abs 1 Z 1 FrG 1993 ist entscheidend, daß in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, mit dem der Antrag des Fremden auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 gemäß § 5 Abs 1 legcit abgewiesen worden ist, maßgebenden Zeitpunkt seiner Zustellung gegen den Fremden ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestand. Diese Frage hängt nicht davon ab, ob gegen den Berufungsbescheid, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, eine Beschwerde an den VwGH erhoben werden soll. Selbst die - bereits erfolgte - Einbringung einer derartigen Beschwerde ändert nichts an den Wirkungen des damit angefochtenen Bescheides (Hinweis E 14.4.1994, 94/18/0127).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996191389.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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