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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/03/23 95/18/0051 2 (hier: Dies gilt auch dann, wenn die Berufungsinstanz im Verfahren über das Aufenthaltsverbot eine das Verfahren gestaltende Entscheidung erläßt, wie zB ein Rechtsmittel zurückweist)Stammrechtssatz
Für den Tatbestand des § 10 Abs 1 Z 1 FrG 1993 ist entscheidend, daß in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, mit dem der Antrag des Fremden auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 gemäß § 5 Abs 1 legcit abgewiesen worden ist, maßgebenden Zeitpunkt seiner Zustellung gegen den Fremden ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestand. Diese Frage hängt nicht davon ab, ob gegen den Berufungsbescheid, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, eine Beschwerde an den VwGH erhoben werden soll. Selbst die - bereits erfolgte - Einbringung einer derartigen Beschwerde ändert nichts an den Wirkungen des damit angefochtenen Bescheides (Hinweis E 14.4.1994, 94/18/0127).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996191389.X01Im RIS seit
11.07.2001