RS Vfgh 1994/6/30 B377/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

60 Arbeitsrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
KarenzurlaubsgeldG §3 Abs1 lita
KarenzurlaubsgeldG §3 Abs2
AlVG §26, §27

Leitsatz

Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch Zuerkennung eines im Vergleich zum AlVG niedrigeren Karenzurlaubsgeldes nach dem KarenzurlaubsgeldG an eine Beamtin aufgrund der unterschiedlichen Freibetragsgrenzen beim Einkommen des Ehegatten; sachliche Rechtfertigung angesichts der tiefgreifenden Verschiedenheiten zwischen dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und der Materie des Sozialversicherungswesens

Rechtssatz

Die Bestimmungen des §3 Abs1 lita iVm §3 Abs2 KarenzurlaubsgeldG verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und bei der Materie des Sozialversicherungswesens handelt es sich um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete, sodaß ein Vergleich zwischen den diese Rechtsgebiete regelnden Vorschriften nicht gezogen werden kann.

Die tiefgreifende Verschiedenheit zwischen dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und der Materie des Sozialversicherungswesens schließt es (auch) aus, Teilbereiche der diese Materien betreffenden Regelungen herauszugreifen und einander zur Beurteilung anhand des Gleichheitsgrundsatzes gegenüberzustellen.

Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber nicht, bei der Regelung verschiedener Verwaltungsmaterien an den gleichen Sachverhalt die gleiche Rechtsfolge zu knüpfen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Karenzurlaub, Arbeitslosenversicherung, Sozialversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B377.1991

Dokumentnummer

JFR_10059370_91B00377_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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