RS Vwgh 1996/9/19 96/19/1826

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Veröffentlicht am 19.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §4 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß § 4 Abs 1 AufenthaltsG 1992 im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht erwähnt ist, und nach dem Aufbau der den Spruch des angefochtenen Bescheides tragenden Begründung ist davon auszugehen, daß die belangte Behörde keine eigenständige Ermessensentscheidung iSd § 4 Abs 1 AufenthaltsG 1992 getroffen, sondern sich ausschließlich auf § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 gestützt hat (Hinweis E 9.11.1995, 95/18/0765; hier: dies ergibt sich unabhängig davon, ob die Annahme der belangten Behörde zutrifft, sie wäre verpflichtet, andere ASt bevorzugt zu behandeln, daraus, daß diesbezügliche Erwägungen allenfalls iZm der Abweisung eines Antrages gestützt auf § 4 Abs 1 AufenthaltsG 1992 maßgeblich wären).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996191826.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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