RS Vwgh 1996/9/19 95/07/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1996
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß Bescheide so auszulegen sind, daß sie keinen rechtswidrigen Inhalt haben, gilt im Zweifel und stößt an seine Grenze dort, wo Wortlaut des Abspruchs, zitierte Rechtsgrundlage und Begründung des Bescheides Zweifel am (rechtswidrigen) normativen Abspruchsinhalt nicht mehr zulassen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070221.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten