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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der Grundsatz, daß Bescheide so auszulegen sind, daß sie keinen rechtswidrigen Inhalt haben, gilt im Zweifel und stößt an seine Grenze dort, wo Wortlaut des Abspruchs, zitierte Rechtsgrundlage und Begründung des Bescheides Zweifel am (rechtswidrigen) normativen Abspruchsinhalt nicht mehr zulassen.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070221.X02Im RIS seit
12.11.2001