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19/05 MenschenrechteNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/05/14 96/19/1066 1Stammrechtssatz
Die infolge eines von einer Fremden zu vertretenden Rechtsmißbrauches (hier: durch Scheinehe mit einem Österreicher erlangte Aufenthaltsbewilligung) entstandenen privaten Bindungen in Österreich (auch zu ihrer gleichzeitig mit ihr eingereisten Tochter) können schon deshalb keine zugunsten der Fremden ausfallende Interessenabwägung gemäß Art 8 MRK bewirken, weil es dem Interesse an einem geordneten Fremdenwesen grob zuwiderliefe, wenn sich ein Fremder auf eine solche Weise den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996190996.X01Im RIS seit
02.05.2001