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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §2 Abs5;Rechtssatz
Wurden Feststellungen des Inhalts, daß es sich bei den vom Behandlungsauftrag gem § 32 Abs 1 AWG 1990 erfaßten Gegenständen (hier: Fahrzeugwracks) um gefährliche Abfälle handle - worunter nur Abfälle zu verstehen sind, die von der Verordnung BGBl Nr 49/1991 erfaßt sind (Hinweis E 23.5.1996, 96/07/0013), von der Behörde nicht getroffen, handelt es sich also um nicht gefährliche Abfälle, dann ist auf sie § 32 Abs 1 AWG 1990 nicht anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070049.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012