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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
ABGB §484;Rechtssatz
Eine Steigerung der Benutzerfrequenz auf dem mit dem Bringungsrecht belasteten Weg durch den Ab-Hof-Verkauf würde nur dann eine unzulässige Ausdehnung des Bringungsrechtes darstellen, wenn damit erhebliche Belastungen für den Eigentümer der Liegenschaft, auf der das Bringungsrecht eingeräumt wurde, verbunden wären (Hinweis E 19.5.1994, 93/07/0172).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070075.X07Im RIS seit
11.07.2001