RS Vwgh 1996/9/19 95/19/0063

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Veröffentlicht am 19.09.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §10 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die ungenaue Adressbezeichnung (auf dem Briefumschlag des Schreibens des Wiedereinsetzungswerbers an einen Bekannten mit dem Ersuchen um Suche eines Rechtsbeistandes zur Erhebung der Berufung und einer Sachverhaltsdarstellung) ist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden im Hinblick auf die Versäumung der Berufungsfrist. Ebensowenig der Umstand, daß der Wiedereinsetzungswerber sein Ersuchen (an Bekannten) nicht in Evidenz gehalten hat.

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190063.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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