RS Vwgh 1996/9/19 95/19/0050

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Veröffentlicht am 19.09.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs5;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Da mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten sind, das die Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte, weil diese die Partei nicht hindern konnten, sich über die Wirkung des Berufungsbescheides (hier:

Zurückweisung der Berufung mangels begründeten Berufungsantrages) vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren (Hinweis B 27.1.1994, 93/15/0238-0241), ist sie gleichfalls nicht geeignet, die Wirkung der Zustellung des verfahrensgegenständlichen Berufungsbescheides, daß damit das Hindernis weggefallen ist, nicht eintreten zu lassen. Andernfalls entstünde ein Wertungswiderspruch zu § 71 Abs 5 AVG. Der Umstand, daß die Partei nach Zustellung des Berufungsbescheides nicht umgehend Erkundigungen über dessen rechtliche Bedeutung einholte, geht daher zu seinen Lasten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190050.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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