RS Vwgh 1996/9/19 96/07/0138

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Veröffentlicht am 19.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §21a;

Rechtssatz

In einem Verfahren gemäß § 21a WRG, in dem dem Betreiber einer wasserrechtlich bewilligten Abwasserbeseitigungsanlage Maßnahmen zur Erlangung eines bestimmten Reinigungszieles binnen einer bestimmten Frist aufgetragen werden, hat ein Fischereiberechtigter - er begehrt die Festsetzung einer kürzeren Frist - keine Parteistellung, weil dieses Verfahren ausschließlich dem Schutz öffentlicher Interessen dient, auf deren Wahrung subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070138.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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