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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
In einem Verfahren gemäß § 21a WRG, in dem dem Betreiber einer wasserrechtlich bewilligten Abwasserbeseitigungsanlage Maßnahmen zur Erlangung eines bestimmten Reinigungszieles binnen einer bestimmten Frist aufgetragen werden, hat ein Fischereiberechtigter - er begehrt die Festsetzung einer kürzeren Frist - keine Parteistellung, weil dieses Verfahren ausschließlich dem Schutz öffentlicher Interessen dient, auf deren Wahrung subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070138.X01Im RIS seit
12.11.2001