RS Vwgh 1996/9/19 96/07/0129

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Veröffentlicht am 19.09.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Die Undeutlichkeit der Mitteilung einer ansonsten höchst verläßlichen und vom Rechtsvertreter regelmäßig überwachten Kanzleikraft (sie ist damit betraut, Fristsendungen nach Annahmeschluß des unmittelbar benachbarten Postamtes zu einem bestimmten, durchgehend geöffneten Postamt zu bringen und dort verläßlich nach Dienstschluß rekommandiert aufzugeben) an den mit der Installierung einer neuen Computer-Software beschäftigten Rechtsvertreter über die noch von im selbst aufzugebende Post (die Kanzleikraft kann die Postaufgabe diesen Abend aus privaten Gründen nicht vornehmen) und der Umstand, daß er das Vorhandensein dieser Poststücke erst nach Mitternacht, also nach Ende der Beschwerdefrist wahrgenommen hat, rechtfertigen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs 1 VwGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070129.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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