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L66102 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
ABGB §472;Rechtssatz
Die Regelung der Ausübung einer Dienstbarkeit soll der Durchführung entsprechender bodenreformatorischer und landeskultureller Maßnahmen mit dem Ziele dienen, aus einer durch die bestehende Dienstbarkeit eingeschränkten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung des belasteten Grundstückes eine besser nutzbare landwirtschaftliche Nutzfläche zu machen (Hinweis E 24.10.1995, 93/07/0135).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994070052.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009