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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §18 Abs3;Rechtssatz
Bei den Bestimmungen des § 18 Abs 3 AWG 1990 und des § 18 Abs 4 AWG 1990 handelt es sich um Zuordnungsvorschriften abfallrechtlicher Pflichten; mit diesen Normen werden die Bedingungen geregelt, unter denen ein Behandlungsauftrag nach § 32 AWG 1990 an den Liegenschaftseigentümer gerichtet werden darf. Rechtliche Grundlage eines Behandlungsauftrages nach Bundesabfallrecht aber bleibt die Bestimmung des § 32 AWG 1990, welche in ihrem ersten Absatz ihren Anwendungsbereich für nicht gefährliche Abfälle selbst regelt. In diesem Kontext nur ist auch die Rechtsanwendungsregel des § 3 Abs 2 WRG 1990 zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070079.X03Im RIS seit
11.07.2001