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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Parteistellung erwirbt der Antragsteller zufolge § 102 Abs 1 lit a WRG schon dadurch, daß er an die Wasserrechtsbehörde einen im Gesetz vorgesehenen Antrag richtet, über dessen Berechtigung abzusprechen ist. Fehlt dem Antragsteller die Rechtsstellung als Betroffener nach § 138 Abs 6 WRG, dann berührt dies nicht seine durch Stellung eines im Gesetz vorgesehenen Antrages nach § 102 Abs 1 lit a WRG erworbene Parteistellung, sondern die inhaltliche Berechtigung seines Begehrens, welches diesfalls abzuweisen und nicht zurückzuweisen ist.
Schlagworte
Parteibegriff Tätigkeit der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994070031.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.04.2011