RS Vwgh 1996/9/19 95/19/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;

Rechtssatz

Wird eine Berufung durch eine eigenberechtigte Person als Vertreter eingebracht, die nicht Rechtsanwalt oder Notar ist, ohne daß eine Vollmacht beiliegt, so handelt es sich bei der Nichtvorlage der Vollmacht bloß um einen Formfehler, die Behörde hat gemäß § 13 Abs 3 AVG vorzugehen (Hinweis E 29.8.1995, 95/05/0115). Die nachträgliche Beurkundung eines schon früher - hier: während offener Berufungsfrist - bestehenden Bevollmächtigungsverhältnisses genügt, soweit es sich nicht um Fallfristen des materiellen Rechtes handelt (Hinweis E 26.5.1986, 86/08/0016).

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang RechtsmittelFormgebrechen behebbare BevollmächtigungVertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungVerbesserungsauftragStellung des Vertretungsbefugten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190063.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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