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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Wird eine Berufung durch eine eigenberechtigte Person als Vertreter eingebracht, die nicht Rechtsanwalt oder Notar ist, ohne daß eine Vollmacht beiliegt, so handelt es sich bei der Nichtvorlage der Vollmacht bloß um einen Formfehler, die Behörde hat gemäß § 13 Abs 3 AVG vorzugehen (Hinweis E 29.8.1995, 95/05/0115). Die nachträgliche Beurkundung eines schon früher - hier: während offener Berufungsfrist - bestehenden Bevollmächtigungsverhältnisses genügt, soweit es sich nicht um Fallfristen des materiellen Rechtes handelt (Hinweis E 26.5.1986, 86/08/0016).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang RechtsmittelFormgebrechen behebbare BevollmächtigungVertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungVerbesserungsauftragStellung des VertretungsbefugtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190063.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.09.2009