RS Vfgh 1994/7/1 V152/93

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Veröffentlicht am 01.07.1994
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Pöchlarn vom 29.10.81 über die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes
Nö ROG 1976 §22 Abs1 Z2

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Änderung eines Flächenwidmungsplanes betreffend die Umwidmung einer zuvor als "Bauland-Wohngebiet" bzw als "Grünland-Parkgebiet" gewidmeten Fläche in "Bauland-Betriebsgebiet" infolge wesentlicher Änderung der Grundlagen im Hinblick auf die geplante Erweiterung und Abrundung eines bestehenden Betriebsgebietes

Rechtssatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Pöchlarn vom 29.10.81 über die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes, soweit mit ihr für ein näher bestimmtes Gebiet die Widmung "Bauland-Betriebsgebiet" festgelegt wird.

Mit der Umwidmung der zuvor als "Bauland-Wohngebiet" gewidmeten Fläche und der daran östlich angrenzenden, zuvor als "Grünland-Parkgebiet" gewidmeten Fläche in "Bauland-Betriebsgebiet" wurde ein als "Bauland-Betriebsgebiet" und teilweise als "Bauland-Industriegebiet" gewidmetes Areal nicht nur erweitert, sondern auch abgerundet. Mit Rücksicht darauf und auf die verstärkte Verkehrsbelastung, die von den in diesem Areal bestehenden Gewerbebetrieben hervorgerufen wird, ferner deshalb, weil die in "Bauland-Betriebsgebiet" umgewidmete Fläche vom "Bauland-Wohngebiet" größtenteils durch die Wiener Straße getrennt ist, kann die beabsichtigte, der Erhaltung bestehender und der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze dienende und damit auch im Interesse der Gemeinde gelegene Betriebserweiterung, die mit der in Rede stehenden Umwidmung ermöglicht werden sollte, als eine wesentliche Änderung der Grundlagen angesehen werden, die nach §22 Abs1 Z2 Nö ROG 1976 die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Änderung des Flächenwidmungsplanes ist.

Die als "Grünland-Parkgebiet" gewidmete Fläche hatte das an sie westlich angrenzende "Bauland-Wohngebiet" gegenüber der im Osten an sie angrenzenden, als "Bauland-Betriebsgebiet" gewidmeten Fläche "abgeschirmt". Mit der Umwidmung der westlich angrenzenden Fläche von "Bauland-Wohngebiet" in "Bauland-Betriebsgebiet" ist die Funktion der als "Grünland-Parkgebiet" gewidmeten Fläche als "Abschirmung" des Wohngebietes gegenüber dem östlich davon gelegenen "Bauland-Betriebsgebiet" entfallen. Darin liegt eine "wesentliche Änderung der Grundlagen" iS des §22 Abs1 Z2 Nö ROG 1976, die eine Änderung des Flächenwidmungsplanes auch in bezug auf die als "Grünland-Parkgebiet" gewidmete Fläche rechtfertigt.

(Anlaßfall B1284/90, E v 01.07.94, Abweisung der Beschwerde).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Abänderung (Flächenwidmungsplan)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V152.1993

Dokumentnummer

JFR_10059299_93V00152_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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