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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/07/0139Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1016/67 E 11. September 1968 VwSlg 7392 A/1968 RS 1(hier: Keine Rechtsverletzung dadurch, daß der unzuständige Unabhängige Verwaltungssenat den an ihn gerichteten Devolutionsantrag nicht an den LH weitergeleitet hat. Anders verhielte es sich im Fall einer Berufung - Hinweis E VS 30.5.1996, 94/05/0370).Stammrechtssatz
Ein Devolutionsantrag muß unmittelbar bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde eingebracht sein. Ein bei einer anderen Behörde eingebrachter Devolutionsantrag kann, auf welchem Wege immer er der Oberbehörde zugekommen ist, den Übergang der Entscheidungspflicht nicht bewirken (Hinweis auf B 15.3.1950, 1251/49, VwSlg 1320 A/1950; E 7.11.1951, 933/51). Die Vorschrift des § 73 Abs 2 AVG ist gegenüber der des § 6 Abs 1 AVG die lex specialis. In Anwendung der Vorschrift des § 6 Abs 1 AVG kann der in der Außerachtlassung der Formvorschrift des § 73 Abs 2 AVG gelegene Mangel nicht saniert werden .
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen UnzuständigkeitInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters AbgabenachrichtInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070135.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
08.04.2011