RS Vwgh 1996/9/19 96/07/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/07/0139

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1016/67 E 11. September 1968 VwSlg 7392 A/1968 RS 1(hier: Keine Rechtsverletzung dadurch, daß der unzuständige Unabhängige Verwaltungssenat den an ihn gerichteten Devolutionsantrag nicht an den LH weitergeleitet hat. Anders verhielte es sich im Fall einer Berufung - Hinweis E VS 30.5.1996, 94/05/0370).

Stammrechtssatz

Ein Devolutionsantrag muß unmittelbar bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde eingebracht sein. Ein bei einer anderen Behörde eingebrachter Devolutionsantrag kann, auf welchem Wege immer er der Oberbehörde zugekommen ist, den Übergang der Entscheidungspflicht nicht bewirken (Hinweis auf B 15.3.1950, 1251/49, VwSlg 1320 A/1950; E 7.11.1951, 933/51). Die Vorschrift des § 73 Abs 2 AVG ist gegenüber der des § 6 Abs 1 AVG die lex specialis. In Anwendung der Vorschrift des § 6 Abs 1 AVG kann der in der Außerachtlassung der Formvorschrift des § 73 Abs 2 AVG gelegene Mangel nicht saniert werden .

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen UnzuständigkeitInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters AbgabenachrichtInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070135.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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