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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Das Vorliegen eines der im § 10 Abs 2 VVG genannten Berufungsgründe muß - zur Begründung der Berufungslegitimation - vom Berufungswerber in der Berufung behauptet und begründet werden (Hinweis E 15.9.1986, 86/10/0117). Dies bedeutet nicht, daß in der Berufung auch die verba legalia des § 10 Abs 2 VVG gebraucht werden müssen (Hinweis E 17.9.1985, 85/07/0058, VwSlg 11864 A/1985); entscheidend ist, daß die Berufung ein Vorbringen enthält, welches sich inhaltlich als Geltendmachung eines Berufungsgrundes iSd § 10 Abs 2 VVG darstellt. (Hier: Das Vorbringen, daß die Besitzverhältnisse in bezug auf das kontaminierte Erdreich, für dessen Entfernung die Ersatzvornahme angeordnet wurde, noch immer nicht geklärt seien, in der Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung bringt zum Ausdruck, daß die Adressaten der Vollstreckungsverfügung (die Berufungswerber) nicht die Verpflichteten aus dem in der Vollsteckungsverfügung genannten Titelbescheid seien, und es ist als ausreichende Geltendmachung des Berufungsgrundes anzusehen, zumal der Berufungsbehörde bekannt war, daß die Berufungswerber nicht die Adressaten dieses Titelbescheides waren. Eine Zurückweisung der Berufung erfolgt in diesem Fall zu Unrecht).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070081.X01Im RIS seit
23.04.2001