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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/10/0254 E 16. April 1984 VwSlg 11410 A/1984 RS 2(hier: Daher Relevanz des aufgezeigten Verfahrensmangels der Zustellung gem § 8 Abs 2 ZustG, auch wenn eine Heilung des Zustellmangels durch tatsächliches Zukommen des erstinstanzlichen Bescheides dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen wäre - Unterlassung des Vorhaltes der Verspätung des Rechtsmittels durch die belBeh)Stammrechtssatz
Die Zurückweisung einer Berufung wegen Rechtsmittelverzichtes oder wegen Verspätung ist ihrem normativen Gehalt nach nicht einer Zurückweisung der Berufung wegen des Fehlens einer anfechtbaren erstinstanzlichen Entscheidung gleichzuhalten. Auf Grund erstgenannter Zurückweisung stünde nämlich die Rechtskraft einer erstinstanzlichen Entscheidung fest.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190527.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.07.2011