RS Vwgh 1996/9/19 95/19/0527

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Veröffentlicht am 19.09.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs4;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ZustG §7;
ZustG §8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0254 E 16. April 1984 VwSlg 11410 A/1984 RS 2(hier: Daher Relevanz des aufgezeigten Verfahrensmangels der Zustellung gem § 8 Abs 2 ZustG, auch wenn eine Heilung des Zustellmangels durch tatsächliches Zukommen des erstinstanzlichen Bescheides dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen wäre - Unterlassung des Vorhaltes der Verspätung des Rechtsmittels durch die belBeh)

Stammrechtssatz

Die Zurückweisung einer Berufung wegen Rechtsmittelverzichtes oder wegen Verspätung ist ihrem normativen Gehalt nach nicht einer Zurückweisung der Berufung wegen des Fehlens einer anfechtbaren erstinstanzlichen Entscheidung gleichzuhalten. Auf Grund erstgenannter Zurückweisung stünde nämlich die Rechtskraft einer erstinstanzlichen Entscheidung fest.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190527.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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