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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip durch die Beschränkung der Berufungsinstanz auf die Überprüfung offenkundiger Mängel im Ermittlungsverfahren im Asylrecht aufgrund der dadurch bewirkten Unüberprüfbarkeit des Verwaltungshandelns in einem Teilbereich; auch keine Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof in diesem TeilbereichRechtssatz
Das Wort "offenkundig" in §20 Abs2 des AsylG 1991, BGBl. Nr. 8/1992, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, daß die Einschaltung einer Berufungsinstanz, die auf die Überprüfung "offenkundiger" Mängel beschränkt wird, zu einer mit dem rechtsstaatlichen Prinzip unvereinbaren Beseitigung der Überprüfbarkeit des Verwaltungshandelns in einem Teilbereich führt, haben sich als zutreffend erwiesen.
Die Beschränkung der letztinstanzlichen Behörde auf die Ahndung "offenkundiger" Verfahrensmängel der Unterinstanz bewirkt die Beseitigung der Möglichkeit der unbeschränkten Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns auch durch den Verwaltungsgerichtshof und ermöglicht es daher der Behörde erster Instanz, sanktionslos (nicht den Grad der Willkür erreichende) Verfahrensfehler, mögen solche auch nur in besonderen Fällen vorliegen, zu begehen und somit in einem Teilbereich nicht "auf Grund der Gesetze" (Art18 Abs1 B-VG) vorzugehen. Diese Rechtswidrigkeit ist auch entgegen Art130 Abs1 und Art131 Abs1 Z1 B-VG der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes entzogen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtsstaatsprinzip, Rechtsschutz, Asylrecht, Verwaltungsgerichtshof, Verwaltungsverfahren, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:G92.1994Dokumentnummer
JFR_10059299_94G00092_01