RS Vwgh 1996/9/19 96/07/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §58;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VVG;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Eine behördliche Anordnung (hier gem § 138 Abs 1 lit a WRG), die als Bescheid bezeichnet ist und die einen Spruch, eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung enthält, ist ein Bescheid. Es liegt keine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt vor. Es ändert nichts an der Bescheidqualität dieser Erledigung, wenn sie die Anordnung enthält, daß die aufgetragenen Maßnahmen noch vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides (hier innerhalb von vier Tagen) zu bewerkstelligen sind. Der Hinweis auf die Folgen einer unterbliebenen Befolgung (die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Wege der Verwaltungsvollstreckung) hat keine normative Bedeutung.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070146.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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