Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Eine behördliche Anordnung (hier gem § 138 Abs 1 lit a WRG), die als Bescheid bezeichnet ist und die einen Spruch, eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung enthält, ist ein Bescheid. Es liegt keine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt vor. Es ändert nichts an der Bescheidqualität dieser Erledigung, wenn sie die Anordnung enthält, daß die aufgetragenen Maßnahmen noch vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides (hier innerhalb von vier Tagen) zu bewerkstelligen sind. Der Hinweis auf die Folgen einer unterbliebenen Befolgung (die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Wege der Verwaltungsvollstreckung) hat keine normative Bedeutung.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070146.X01Im RIS seit
12.11.2001