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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Behebung und Zurückverweisung eines Flurbereinigungsplanes gem § 66 Abs2 AVG in Ansehung der Abfindungen anderer Parteien, die nicht gegenüber dem Bf ergangen ist, entfaltet diesem gegenüber keine rechtliche Wirksamkeit. Er kann daher durch diesen Bescheid in keinem subj Recht verletzt sein (Hinweis B 21.9.1996, 95/07/0136). Daran ändert auch eine auf § 26 Abs 2 VwGG gestützte Beschwerdeerhebung nichts (Hinweis B 26.6.1996, 93/07/0084).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070169.X01Im RIS seit
11.07.2001