Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die nach § 59 Abs 2 AVG vorzunehmende Fristsetzung hat auf Grund der Ergebnisse entsprechender Ermittlungen zu erfolgen. Die Fristsetzung ist im Bescheid entsprechend zu begründen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070072.X01Im RIS seit
11.07.2001