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L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG 1990 §32 Abs1;Rechtssatz
Fehlt es an Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport der vorliegenden Abfälle im AWG 1990 und kommt deshalb die Erlassung eines Behandlungsauftrages in bezug auf diese Abfälle nach § 2 Abs 1 AWG 1990 nicht in Betracht, dann liegt keine Berührung des Zuständigkeitsbereichs des Bundes vor, die iSd § 1 Abs 3 OÖ AWG 1990 der Anwendung allein den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entgegenstünde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070079.X04Im RIS seit
11.07.2001