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L69004 Sonstiges Wasserrecht OberösterreichNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Daß Gegenstand des seinerzeitigen Verfahrens die auf die Bestimmung des § 72 OÖ WasserrechtsG 1870 gestützte Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung war, ändert am auch auf § 86 OÖ WasserrechtsG 1870 gestützten normativen Gehalt des Bescheides im Umfang einer gleichzeitig erteilten wasserrechtlichen Bewilligung ebensowenig etwas wie die schon aus dem Fehlen zugrunde gelegener Anträge und aus anderen Erwägungen resultierende Rechtswidrigkeit dieser Bewilligung.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070221.X01Im RIS seit
12.11.2001