RS Vwgh 1996/9/19 95/07/0221

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Veröffentlicht am 19.09.1996
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Index

L69004 Sonstiges Wasserrecht Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
81/02 Sonstiges Wasserrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
WasserrechtsG OÖ 1870 §72;
WasserrechtsG OÖ 1870 §86;

Rechtssatz

Daß Gegenstand des seinerzeitigen Verfahrens die auf die Bestimmung des § 72 OÖ WasserrechtsG 1870 gestützte Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung war, ändert am auch auf § 86 OÖ WasserrechtsG 1870 gestützten normativen Gehalt des Bescheides im Umfang einer gleichzeitig erteilten wasserrechtlichen Bewilligung ebensowenig etwas wie die schon aus dem Fehlen zugrunde gelegener Anträge und aus anderen Erwägungen resultierende Rechtswidrigkeit dieser Bewilligung.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070221.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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