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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §1;Rechtssatz
Die Bestimmungen des mit "Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft" überschriebenen § 1 AWG 1990 sind für sich genommen nicht unmittelbar anwendbar, sondern dienen lediglich der Determinierung mehrerer Anordnungen und Festsetzungen nach dem AWG und sind bei mehreren verwaltungsbehördlichen Beurteilungen und Entscheidungen nach dem AWG zu berücksichtigen (Hinweis EB Regierungsvorlage 1274 Blg XVIII, GP, 30 f). § 1 AWG 1990 stellt daher keine "Bestimmung hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport" von nicht gefährlichen Abfällen iSd § 32 Abs 1 AWG 1990 dar. Gleiches gilt für § 2 AWG 1990, der lediglich Begriffsbestimmungen enthält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070049.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012