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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/12/18 90/11/0081 1Stammrechtssatz
Unter einer Wohnung gem § 4 ZustG ist jene Räumlichkeit zu verstehen, in der jemand seine ständige Unterkunft hat, wo sich also der Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse befindet. Es kommt darauf an, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich bewohnt wird, nicht aber darauf, wo der Empfänger polizeilich gemeldet ist. Die kurzfristige Abwesenheit von der Wohnung nimmt dieser nicht den Charakter einer Abgabestelle im Sinne des § 4 ZustG (Hinweis E 28.1.1985, 85/18/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190527.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.07.2011