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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1934 §125 Abs1;Rechtssatz
Hatte ein Bescheid aus dem Jahre 1928 den Rechtsvorgängern des nunmehrigen Gemeinschuldners (hier Betreiber einer Gerberei) - wenn auch rechtswidrigerweise - das betroffene Ableitungserecht erteilt, dann wurde diese Berechtigung sowohl nach der Bestimmung des § 125 Abs 1 Satz 2 WRG 1934 als auch nach der des § 142 Abs 2 WRG 1959 übergeleitet. Dem vom nunmehrigen Gemeinschuldner gestellten Antrag nach § 126 Abs 5 WRG 1959, lautend auf Rückgängigmachung der Löschung der Eintragung des Ableitungsrechts durfte schon aus diesem Grund Berechtigung nicht abgesprochen werden. Eine mit der Ausübung des betroffenen Rechtes, dessen Ersichtlichmachung im Wasserbuch mit Recht begehrt worden war, verbundene Verletzung öffentlicher Interessen würde die Wasserrechtsbehörde auf gesetzlich vorgesehenen Wegen hintanzuhalten haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070221.X03Im RIS seit
12.11.2001