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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/10/20 95/19/0500 1 (hier: es ist am Aufenthaltsbewilligungswerber gelegen, im Hinblick auf den maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde darzulegen, wann er Österreich wieder verlassen hat bzw wiedereingereist ist).Stammrechtssatz
Für die Verwirklichung des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs 1 Z 6 FrG 1993 ist allein entscheidend, daß sich der Fremde zu dem für die Entscheidung der belangten Behörde maßgeblichen Zeitpunkt im Anschluß an eine mit einem Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Inland aufhält, nicht jedoch, ob der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor oder nach dieser Einreise gestellt worden ist (Hinweis E 31.8.1995, 95/19/0298).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191322.X01Im RIS seit
02.05.2001