RS Vwgh 1996/9/19 95/19/1322

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Veröffentlicht am 19.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §37;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/20 95/19/0500 1 (hier: es ist am Aufenthaltsbewilligungswerber gelegen, im Hinblick auf den maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde darzulegen, wann er Österreich wieder verlassen hat bzw wiedereingereist ist).

Stammrechtssatz

Für die Verwirklichung des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs 1 Z 6 FrG 1993 ist allein entscheidend, daß sich der Fremde zu dem für die Entscheidung der belangten Behörde maßgeblichen Zeitpunkt im Anschluß an eine mit einem Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Inland aufhält, nicht jedoch, ob der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor oder nach dieser Einreise gestellt worden ist (Hinweis E 31.8.1995, 95/19/0298).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191322.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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