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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Die Unterlassung der Weiterleitung bzw Postaufgabe eines Schreibens eines Schubhäftlings stellt im Hinblick auf die Versäumung der Berufungsfrist ein unabwendbares Ereignis dar. Denn unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190063.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.09.2009