RS Vwgh 1996/9/19 95/19/0063

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Veröffentlicht am 19.09.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
FrG 1993 §41;
VwGG §46 Abs1 impl;

Rechtssatz

Die Unterlassung der Weiterleitung bzw Postaufgabe eines Schreibens eines Schubhäftlings stellt im Hinblick auf die Versäumung der Berufungsfrist ein unabwendbares Ereignis dar. Denn unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190063.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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