RS Vwgh 1996/9/19 96/07/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1996
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §32 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/23 93/05/0137 1

Stammrechtssatz

Da die schadlose Behandlung des durch Abfälle oder Altöle verunreinigten Bodens iSd § 32 Abs 1 AWG 1990 (aktuell) geboten sein muß, kommt es jedenfalls nicht darauf an, ob die Verunreinigung des Bodens auch schon vor Inkrafttreten des AWG 1990 erfolgte. Die dritte Fallgruppe des § 32 Abs 1 AWG 1990 nimmt ja auf keine - zu einer bestimmten Zeit gesetzte - Handlung oder Unterlassung Bezug. Daher kann diesbezüglich die nicht weiter begründete Ansicht von Brandt/Schwarzer, Rechtsfragen der Bodensanierung, 62, die abfallrechtlichen Verpflichtungen zur Entfernung von Abfall gälten nur für Ablagerungen, die ab dem Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsvorschrift erfolgt sind, nicht geteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070079.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten