Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgRechtssatz
Keine Folge, da ein Vollzug der angefochtenen Erledigungen iSd §85 Abs2 VfGG nicht in Betracht kommt.
Mit den angefochtenen Erledigungen der Österreichischen Botschaft Laibach wurde dem Erstbeschwerdeführer mitgeteilt, daß ihm über seinen Antrag Wiedereinreisebewilligungen gemäß §23 FremdenG erteilt würden, seinem Mehrbegehren jedoch jeweils nicht entsprochen werde, bzw wurde ein befristeter Einreisesichtvermerk eingetragen.
Zum Alternativbegehren (auf Feststellung, daß der Erstbeschwerdeführer zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt ist, oder auf Zuerkennung des Aufenthaltsrechtes gemäß Art5 Abs1 zweiter Satz RL 64/221/EWG) ist zu bemerken, daß die Bundesverfassung dem Verfassungsgerichtshof keine Zuständigkeit einräumt, Feststellungen der begehrten Art zu treffen. Im übrigen bezieht sich der im Antrag bezogene Art5 Abs1 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25.02.64 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, (ABl Nr 56 vom 04.04.64, S 850/64) (siehe auch Anhang V zum EWR-Abkommen, BGBl. 909/1993), auf die erste Aufenthaltserlaubnis eines Antragstellers; auch diese Voraussetzung liegt beim Erstbeschwerdeführer nicht vor.
(ebenso: B v 05.08.94, B1615/94 ua, B v 01.09.94, B1756/94).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebende, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1481.1994Dokumentnummer
JFR_10059274_94B01481_01