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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Insoweit Folge, als der Schubhäftling bis auf weiteres nicht abgeschoben werden darf, im übrigen keine Folge - Interessenabwägung.
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 13039/1992 ausgeführt hat, wirkt die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über eine Schubhaftbeschwerde als neuer (Titel-)Bescheid, der im Fall der Beschwerdestattgebung die Haftaufhebung, im Fall der - mit der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Haft verbundenen - Abweisung der Beschwerde aber die Haftfortdauer zur Folge hat und den Schubhaftbescheid notwendig gegenstandslos werden läßt. Der angefochtene Bescheid ist daher insoweit - gleich einem Schubhaftbescheid - einem Vollzug zugänglich. Gleicherweise ist der Kostenzuspruch des angefochtenen Bescheides einem Vollzug zugänglich.
Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß im vorliegenden Fall an der sofortigen Abschiebung des Beschwerdeführers keine zwingenden öffentlichen Interessen bestehen. Insofern hat der Beschwerdeführer auch dargetan, daß für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Bezüglich des Vollzuges des Kostenausspruches hingegen fehlt eine solche Darlegung, da die bloße Gefahr der Vollstreckung noch keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG darstellt.
(Abweisung einer Schubhaftbeschwerde und Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1449.1994Dokumentnummer
JFR_10059274_94B01449_01