Index
L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §236 Abs1;Rechtssatz
Durch eine Nachsicht gemäß § 183 Abs 1 NÖ LAO 1977 können nur solche Auswirkungen der Abgabenvorschrift gemildert werden, die der Gesetzgeber nicht selbst vorgesehen hat (Hinweis E 24.11.1989, 87/17/0146). Damit kann nur jener Gesetzgeber gemeint sein, der die im Zeitpunkt der Verwirklichung des in Rede stehenden Abgabentatbestandes geltende Rechtslage geschaffen hat. Gemäß § 11 Abs 2 NÖ BauO 1977 idF 8200-1 war die Schaffung von Fahnengrundstücken unter den dort umschriebenen Voraussetzungen ausdrücklich zulässig. Der Gesetzgeber hat daher bewußt in Kauf genommen, daß die Eigentümer solcher Grundstücke anläßlich einer Grundabteilung ungeachtet der höheren Kosten einer Verbauung nach den gleichen Kriterien zur Leistung des Aufschließungsbeitrages herangezogen werden, wie andere Grundeigentümer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993170007.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.01.2010