RS Vwgh 1996/9/20 93/17/0007

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Veröffentlicht am 20.09.1996
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
BauO NÖ 1976 §11 Abs2 idF 8200-1;
LAO NÖ 1977 §183 Abs1;

Rechtssatz

Durch eine Nachsicht gemäß § 183 Abs 1 NÖ LAO 1977 können nur solche Auswirkungen der Abgabenvorschrift gemildert werden, die der Gesetzgeber nicht selbst vorgesehen hat (Hinweis E 24.11.1989, 87/17/0146). Damit kann nur jener Gesetzgeber gemeint sein, der die im Zeitpunkt der Verwirklichung des in Rede stehenden Abgabentatbestandes geltende Rechtslage geschaffen hat. Gemäß § 11 Abs 2 NÖ BauO 1977 idF 8200-1 war die Schaffung von Fahnengrundstücken unter den dort umschriebenen Voraussetzungen ausdrücklich zulässig. Der Gesetzgeber hat daher bewußt in Kauf genommen, daß die Eigentümer solcher Grundstücke anläßlich einer Grundabteilung ungeachtet der höheren Kosten einer Verbauung nach den gleichen Kriterien zur Leistung des Aufschließungsbeitrages herangezogen werden, wie andere Grundeigentümer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170007.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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