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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, daß der bekämpfte Bescheid insoweit einem Vollzug im Sinne des §85 Abs2 VfGG zugänglich ist, als bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtskraft des über den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes und seine Verpflichtung zur Ausreise (und zum Aufenthalt außerhalb des österreichischen Staatsgebietes) vorerst entfällt.
Der Gerichtshof ist weiters der Auffassung, daß im vorliegenden Fall am sofortigen Vollzug des Aufenthaltsverbotes keine zwingenden öffentlichen Interessen bestehen, zumal die dem Aufenthaltsverbot zugrundeliegenden gerichtlichen Verurteilungen ausschließlich auf Streitigkeiten im Familienkreis zurückgehen, es jedoch unbestritten ist, daß die Familie nach wie vor zusammenlebt.
(Abweisung einer Schubhaftbeschwerde und Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1347.1994Dokumentnummer
JFR_10059274_94B01347_01