RS Vfgh 1994/7/26 B1347/94

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Veröffentlicht am 26.07.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, daß der bekämpfte Bescheid insoweit einem Vollzug im Sinne des §85 Abs2 VfGG zugänglich ist, als bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtskraft des über den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes und seine Verpflichtung zur Ausreise (und zum Aufenthalt außerhalb des österreichischen Staatsgebietes) vorerst entfällt.

Der Gerichtshof ist weiters der Auffassung, daß im vorliegenden Fall am sofortigen Vollzug des Aufenthaltsverbotes keine zwingenden öffentlichen Interessen bestehen, zumal die dem Aufenthaltsverbot zugrundeliegenden gerichtlichen Verurteilungen ausschließlich auf Streitigkeiten im Familienkreis zurückgehen, es jedoch unbestritten ist, daß die Familie nach wie vor zusammenlebt.

(Abweisung einer Schubhaftbeschwerde und Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1347.1994

Dokumentnummer

JFR_10059274_94B01347_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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