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L37066 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren SteiermarkNorm
ParkgebührenG Stmk §2;Rechtssatz
Da das Stmk ParkgebührenG und die Grazer ParkgebührenV 1979 davon ausgehen, daß einem Fahrzeuglenker, der die Parkgebühr entrichtet, der Parkplatz zumindest für eine volle halbe Stunde zur Verfügung stehen soll, zwingen die Strafbestimmungen auch unter Bedachtnahme auf den Strafzweck der Parkraumrationierung nicht zu einer graduellen Abstufung der Strafbemessung innerhalb dieser Zeiteinheit, ist doch der Grad der Beeinträchtigung der Interessen anderer Parkplatzwerber nicht unbedingt von der Dauer der Parkzeit (nach Minuten), sondern von der jeweiligen Verkehrslage, Verkehrsdichte und konkreten Nachfrage nach Parkplätzen im betreffenden Kurzparkzonenbereich abhängig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170495.X08Im RIS seit
15.05.2001Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009