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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140;Rechtssatz
Keine Bedenken gegen § 33a Abs 1 und § 33a Abs 2 DevG im Hinblick auf das NeutrG. Neutralitätsrechtliche Probleme, die sich bei Erlassung einer Verordnung nach § 33a Abs 1 DevG ergeben könnten, geben dann keinen Anlaß zu Bedenken, wenn es sich um eine Umsetzung einer Maßnahme im Rahmen eines Systems der kollektiven Sicherheit (UN-Resolution) handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993170391.X04Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011