RS Vwgh 1996/9/20 93/17/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1996
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
BauO NÖ 1976 §119 idF 8200-1;
BauO NÖ 1976 §119 idF 8200-6;
BauO NÖ 1976 §14 Abs1;
LAO NÖ 1977 §183 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0183 E 1. März 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Da der Unbilligkeitstatbestand auf die Einhebung abstellt, kann mit einer Maßnahme nach § 236 BAO etwa dann nicht vorgegangen werden, wenn eine Abgabenvorschreibung zB zufolge unzutreffender Steuerbescheide als unbillig erscheint, dieselben jedoch nicht mit Hilfe der zustehenden Rechtsmittel bekämpft wurden (vgl Stoll aaO S 585 und die zitierte hg Jud).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170007.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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