RS Vwgh 1996/9/20 93/17/0007

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Veröffentlicht am 20.09.1996
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L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
BAO §237 Abs1;
LAO NÖ 1977 §183 Abs1;
LAO NÖ 1977 §184 Abs1;

Rechtssatz

Ein Verfahren nach § 184 NÖ LAO 1977 ist nur zulässig, wenn ein ausdrücklich als solcher bezeichneter oder seinem Inhalt nach als solcher erkennbarer Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld eingebracht worden ist. Eine Umdeutung eines Antrages eines Gesamtschuldners auf Nachsicht von gesamtschuldnerisch verfangenen Abgaben gemäß § 183 NÖ LAO 1977 in einen Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld, wenn die Voraussetzungen für eine Nachsicht (beim Antragsteller zwar erfüllt, aber) bezogen auf alle Gesamtschuldner nicht erfüllt sind, ist nicht zulässig (Hinweis: Stoll, BAO III, 2424 f, 2451, zu §§ 236, 237 BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170007.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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