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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §236 Abs1;Rechtssatz
Ein Verfahren nach § 184 NÖ LAO 1977 ist nur zulässig, wenn ein ausdrücklich als solcher bezeichneter oder seinem Inhalt nach als solcher erkennbarer Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld eingebracht worden ist. Eine Umdeutung eines Antrages eines Gesamtschuldners auf Nachsicht von gesamtschuldnerisch verfangenen Abgaben gemäß § 183 NÖ LAO 1977 in einen Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld, wenn die Voraussetzungen für eine Nachsicht (beim Antragsteller zwar erfüllt, aber) bezogen auf alle Gesamtschuldner nicht erfüllt sind, ist nicht zulässig (Hinweis: Stoll, BAO III, 2424 f, 2451, zu §§ 236, 237 BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993170007.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.01.2010