RS Vwgh 1996/9/20 93/17/0261

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Veröffentlicht am 20.09.1996
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14 Abs1;
LAO Wr 1962 §12 Abs1;

Rechtssatz

Ist die Abgabenbehörde von der unzutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen, es komme bei der Beurteilung eines Erwerbsvorganges als Übereignung eines Unternehmens im ganzen iSd § 12 Abs 1 Wr LAO ausschließlich auf die Beurteilung des der Übertragung zugrundegelegten Vertrages an und hat sie keine Feststellungen darüber getroffen, welche Betriebsgegenstände der Primärschuldner dem zur Haftung Herangezogenen tatsächlich übereignet hat - woraus der Schluß gezogen hätte werden können, dieser habe ein lebendes (lebensfähiges) Unternehmen (hier: Gastgewerbebetrieb) erworben - so hat die Abgabenbehörde den Bescheid betreffend die Heranziehung als Haftender - im Hinblick auf die Haftungsinanspruchnahme dem Grunde nach - mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170261.X04

Im RIS seit

04.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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