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L37066 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren SteiermarkNorm
ParkgebührenG Stmk §2;Rechtssatz
Gem § 3 Abs 1 erster Satz Stmk ParkgebührenG ist die Zeiteinheit für die Bemessung der Parkgebühr eine halbe Stunde. Der verkürzte bzw hinterzogene Betrag bleibt also von der ersten bis zur 30ten Minute der gleiche. Der Tatbestand des § 6 Abs 1 Stmk ParkgebührenG stellt übrdies kein Dauerdelikt dar, bei dem es in erster Linie darum ginge, daß bzw wie lange ein rechtswidriger Zustand aufrecht erhalten wird. Im Hinblick auf die fiskalischen Interessen wird innerhalb der für die Parkgebühr maßgebenden Zeiteinheit von einer halben Stunde die Rechtsgutverletzung durch die Dauer des Parkens jedenfalls nicht gesteigert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170495.X07Im RIS seit
15.05.2001Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009