RS Vfgh 1994/8/1 B1338/94

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Veröffentlicht am 01.08.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Ärzte
VfGG §85 Abs2 / Beiträge

Rechtssatz

Interessenabwägung

Folge

Abweisung einer Beschwerde gegen einen Rückstandsausweis über aushaftende Ärztekammerbeiträge und Umlagen in der Höhe von S 347.860,70.

Die Beschwerdeführerin bescheinigt ihre Behauptung, die sofortige Einhebung des strittigen Betrages würde für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken, durch Vorlage von Unterlagen, wonach ihr Nettoeinkommen monatlich S 30.000,-

beträgt, Verbindlichkeiten in Höhe von S 2.710.346,90 bestehen und ihre monatlichen Ausgaben S 21.174,28 betragen.

Die belangte Behörde hat geltend gemacht, "daß es im öffentlichen Interesse ... liegt, dem notwendigen Ordnungssystem mit Fälligkeiten und Zahlungsfristen zu entsprechen, um ähnlich wie im System der Sozialversicherung oder der Finanzverwaltung die kontinuierliche und ordnungsgemäße Mittelaufbringung zu gewährleisten". Mit diesen Ausführungen werden jedoch der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung konkret entgegenstehende öffentliche Interessen nicht dargetan.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1338.1994

Dokumentnummer

JFR_10059199_94B01338_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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