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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs2;Rechtssatz
Bei der gleichzeitigen Einbringung eines Wiedereinsetzungantrages mit der versäumten Berufung oder dem versäumten Einspruch (§ 71 Abs 3 AVG) kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Einschreiter zwar den Einspruch oder die Berufung gemäß § 49 Abs 1 und § 51 Abs 3 VStG mündlich einbringen könne, dies aber für den Wiedereinsetzungsantrag nicht gelten solle. Im Hinblick auf die Anordnung des § 71 Abs 3 AVG ist bei der gleichzeitigen Einbringung von Rechtsmitteln im Verwaltungsstrafverfahren mit einem Wiedereinsetzungsantrag auch für den Wiedereinsetzungsantrag die für den Einspruch bzw die Berufung vorgesehene Form - also auch die mündliche - ausreichend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170299.X02Im RIS seit
20.11.2000