RS Vwgh 1996/9/20 93/17/0007

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Veröffentlicht am 20.09.1996
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L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
BauO NÖ 1976 §119;
BauO NÖ 1976 §14 Abs1;
LAO NÖ 1977 §183 Abs1;

Rechtssatz

Bei einem Mehrpersonenschuldverhältnis (hier: Aufschließungsabgabe nach § 14 Abs 1 NÖ BauO 1976 iVm § 119 legcit) sind alle Gesamtschuldner, insbesondere auch jene, die als Schuldner oder Haftende bereits herangezogen wurden, zur Antragstellung iSd § 183 Abs 1 NÖ LAO 1977 einzeln legitimiert. Da eine Nachsicht das Erlöschen des Abgabenanspruches als solchen zur Folge hat, käme sie bei Gesamtschuldverhältnissen zwangsläufig allen Mitschuldnern zugute. Daraus folgt, daß die Nachsicht einer Abgabe, für die Gesamtschuldner (Haftende) einzustehen haben, nur dann in Betracht kommt, wenn die Nachsichtsvoraussetzungen bei allen Gesamtschuldnern (Haftenden) erfüllt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170007.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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