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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §236 Abs1;Rechtssatz
Bei einem Mehrpersonenschuldverhältnis (hier: Aufschließungsabgabe nach § 14 Abs 1 NÖ BauO 1976 iVm § 119 legcit) sind alle Gesamtschuldner, insbesondere auch jene, die als Schuldner oder Haftende bereits herangezogen wurden, zur Antragstellung iSd § 183 Abs 1 NÖ LAO 1977 einzeln legitimiert. Da eine Nachsicht das Erlöschen des Abgabenanspruches als solchen zur Folge hat, käme sie bei Gesamtschuldverhältnissen zwangsläufig allen Mitschuldnern zugute. Daraus folgt, daß die Nachsicht einer Abgabe, für die Gesamtschuldner (Haftende) einzustehen haben, nur dann in Betracht kommt, wenn die Nachsichtsvoraussetzungen bei allen Gesamtschuldnern (Haftenden) erfüllt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993170007.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.01.2010