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L34009 Abgabenordnung WienNorm
B-VG Art140 Abs5;Rechtssatz
Art 140 Abs 7 letzter Satz B-VG ist so zu verstehen, daß er die Möglichkeit der Erlassung einer neuen Regelung im Gegenstand vor Ablauf der gesetzten Frist nicht ausschließt und im Falle einer solchen Derogation der Gesetzesbestimmung, für deren Außerkrafttreten der VfGH eine Frist bestimmt hat, nur alle jene Tatbestände erfaßt, die sich vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung verwirklicht haben (hier: § 12 Abs 1 lit a Wr LAO idF vor der Nov 1992/40 war auf die bis zum Ablauf des 16.9.1992 verwirklichten Tatbestände anzuwenden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993170261.X05Im RIS seit
04.12.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017