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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/11/0178 E 5. Juni 1985 RS 2Stammrechtssatz
Seit der Novelle 1982 (BGBl. Nr. 199/1982) ist gefordert, dass sich aus jeder Ausfertigung in leserlicher Form der Name des Genehmigenden ergeben muss; sollte daher die Unterschrift unleserlich sein, muss in anderer leserlicher Form dessen Name der Erledigung entnehmbar sein.
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993170391.X02Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011