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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/16/0212 E 3. Oktober 1996Rechtssatz
Nach dem Ausscheiden des für die Abgabenentrichtung verantwortlichen Geschäftsführers gehen die abgabenrechtlichen Agenden, die von den Geschäftsführern zu besorgen sind, mangels einer anderslautenden Regelung in die Verantwortung der verbleibenden Geschäftsführer über.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170122.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
21.09.2015