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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §236 Abs1;Rechtssatz
Die sich aus einer Änderung der Gesetzeslage ergebenden Unterschiede in der Belastung (Abgabenbelastung), je nachdem, ob die entsprechenden Sachverhalte vor oder nach diesen Änderungen verwirklicht wurden, treten allgemein ein und sind deswegen nicht als Unbilligkeit des Einzelfalles anzusehen (Hinweis: Stoll, BAO III, 2439). Daher kommt dem Umstand, daß nach der nunmehr geltenden Rechtslage ein Abgabentatbestand nicht eingetreten wäre, bei der Beurteilung der Unbilligkeit der Einhebung keine Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993170007.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.01.2010